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GRÜNDEN EINES UNTERNEHMENS AUF DEN KANARISCHEN INSELN

GRÜNDEN EINES UNTERNEHMENS AUF DEN KANARISCHEN INSELNUnser Service bietet umfassende Unterstützung bei der Gründung eines Unternehmens auf den Kanarischen Inseln nach spanischem Recht. 

Wir bieten spezialisierte Beratung und Unterstützung in allen Phasen des Gründungsprozesses und stellen sicher, dass alle rechtlichen und bürokratischen Anforderungen korrekt erfüllt werden. 

Im Folgenden finden Sie eine Auflistung der wichtigsten Funktionen und Dienstleistungen, die in unserem Service enthalten sind:

 

 Ein italienischer Unternehmer kann auf den Kanarischen Inseln verschiedene Formen der Unternehmensführung wählen:

 

  • Gesellschaft nach spanischem Recht
    mit eigener Rechtspersönlichkeit
  • Sociedad anónima (S.A.)
  • Sociedad de responsabilidad limitada (S.L.)
  • Physische Person
  • Entwicklung der unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit direkt durch die natürliche Person.
  • Zweigstelle
  • Unternehmen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, so dass ihre Tätigkeit und rechtliche Haftung immer direkt mit der Muttergesellschaft des ausländischen Unternehmers verbunden ist. 
  • Sie werden in das Handelsregister eingetragen.
  • Joint-Venture
  • Assoziationen mit anderen bereits in Spanien ansässigen Unternehmern.
  • Im spanischen Recht lassen sich mehrere Formen von Joint-Ventures unterscheiden.
  • Die wichtigsten sind:
  • Vorläufige Union der Unternehmen (U.T.E.)
  • Wirtschaftliche Interessenvereinigung (A.I.E.)

HAUPTMERKMALE EINES UNTERNEHMENS NACH SPANISCHEM RECHT

  • Die wichtigsten Kapitalgesellschaften in Spanien sind die Sociedad Anónima (SA) mit einem Mindestkapital von 60.000 € und die Sociedad Limíta (SL) mit einem Mindestkapital von 3.000 €.
  • SLs und SUs genießen eine beschränkte Haftung, unterliegen zu 100 % spanischem Recht wie jedes spanische Unternehmen und unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit oder Ihrem Wohnsitz.
  • Die Gesellschaften können auch aus einem einzigen Mitglied bestehen.
  • Ein Steuervertreter ist nicht erforderlich.
  • Die N.I.E. (Número de Identificación de Extranjeros) ist für jede Handlung in Spanien erforderlich.
  • Bei SLs muss das Kapital zum Zeitpunkt der Gründung voll eingezahlt sein, während bei SAs nur 25 % eingezahlt werden dürfen.
  • Der Geschäftsführer eines Unternehmens ist als Selbständiger beitragspflichtig (Seguridad Social).
  • Der Verwalter kann auch gebietsfremd sein.
  • Wenn das Unternehmen jedoch beim ZEC-Konsortium eingetragen werden soll, muss mindestens einer der Geschäftsführer einen Wohnsitz haben.

UNSER SERVICE FÜR DIE GRÜNDUNG EINES UNTERNEHMENS NACH SPANISCHEM RECHT AUF DEN KANARISCHEN INSELN

  1. Beratung in Unternehmensangelegenheiten;
  2. Mitglied NIE Antrag;
  3. N.I.E.-Verwalter anfordern;
  4. Eintragung in das Steuerregister der Aktionäre und Geschäftsführer;
  5. Eintragung in das Handelsregister;
  6. Eröffnung eines Bankkontos;
  7. Kapitalauszahlungsbescheinigung;
  8. Unterstützung bei der Ausarbeitung des Gesellschaftszwecks mit der Möglichkeit, verschiedene Aktivitäten zu verfolgen;
  9. Unterstützung beim Notar bei der Abfassung der Satzung und des Gesellschaftsvertrags;
  10. Unterstützung bei der Unterzeichnung der notariellen Urkunde;
  11. Erklärung des königlichen Eigentümers;
  12. Eventuell notarielle Vollmacht für die Unterstützung bei öffentlichen Ämtern;
  13. Zahlung der Kosten und Notargebühren;
  14. Beantragung der NIF (Unternehmenssteuernummer);
  15. Eröffnung der Steuerposition des Unternehmens;
  16. Eröffnung der IGIC;
  17. Eröffnung einer Stelle für Sozialversicherung und Sozialhilfe ("Seguridad Social") für den Verwalter;
  18. Buchhaltungssystem;
  19. Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister;
  20. Unterstützung bei der Umwandlung eines Bankkontos in ein endgültiges und funktionsfähiges Konto mit Ausgabe von Debit- oder Kreditkarten.
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