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GRÜNDEN SIE IHR START-UP AUF DEN KANARISCHEN INSELN
Unser Service bietet umfassende Unterstützung bei der Gründung eines Unternehmens auf den Kanarischen Inseln.
Wir bieten spezialisierte Beratung und Unterstützung in allen Phasen des Gründungs-, Entwicklungs- und Inbetriebnahmeprozesses und stellen sicher, dass alle rechtlichen und bürokratischen Anforderungen korrekt erfüllt werden.
Wir schaffen die Voraussetzungen für die Unternehmensentwicklung:
Durchführbarkeitsplan;
Suche nach Lieferanten;
Lokale Suche;
Persönliche Suche;
Erlaubnisse und Genehmigungen;
Mögliche Subventionen und Finanzierung
Partnersuche;
Marketing und Werbung;
Soziale Netzwerke und das Web;
Alle Dienstleistungen und Beratung in Rechts-, Handels-, Verwaltungs-, Buchhaltungs- und Steuerfragen;
Etc.
Ein italienischer Unternehmer kann auf den Kanarischen Inseln verschiedene Formen der Unternehmensführung wählen:
- Gesellschaft nach spanischem Recht
mit eigener Rechtspersönlichkeit
- Sociedad anónima (S.A.)
- Sociedad de responsabilidad limitada (S.L.)
- Physische Person
- Entwicklung der unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit direkt durch die natürliche Person.
- Zweigstelle
- Unternehmen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, so dass ihre Tätigkeit und rechtliche Haftung immer direkt mit der Muttergesellschaft des ausländischen Unternehmers verbunden ist.
- Sie werden in das Handelsregister eingetragen.
- Joint-Venture
- Assoziationen mit anderen bereits in Spanien ansässigen Unternehmern.
- Im spanischen Recht lassen sich mehrere Formen von Joint-Ventures unterscheiden.
- Die wichtigsten sind:
- Vorläufige Union der Unternehmen (U.T.E.)
- Wirtschaftliche Interessenvereinigung (A.I.E.)
HAUPTMERKMALE EINES UNTERNEHMENS NACH SPANISCHEM RECHT
- Die wichtigsten Kapitalgesellschaften in Spanien sind die Sociedad Anónima (SA) mit einem Mindestkapital von 60.000 € und die Sociedad Limíta (SL) mit einem Mindestkapital von 3.000 €.
- SLs und SUs genießen eine beschränkte Haftung, unterliegen zu 100 % spanischem Recht wie jedes spanische Unternehmen und unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit oder Ihrem Wohnsitz.
- Die Gesellschaften können auch aus einem einzigen Mitglied bestehen.
- Ein Steuervertreter ist nicht erforderlich.
- Die N.I.E. (Número de Identificación de Extranjeros) ist für jede Handlung in Spanien erforderlich.
- Bei SLs muss das Kapital zum Zeitpunkt der Gründung voll eingezahlt sein, während bei SAs nur 25 % eingezahlt werden dürfen.
- Der Geschäftsführer eines Unternehmens ist als Selbständiger beitragspflichtig (Seguridad Social).
- Der Verwalter kann auch gebietsfremd sein.
- Wenn das Unternehmen jedoch beim ZEC-Konsortium eingetragen werden soll, muss mindestens einer der Geschäftsführer einen Wohnsitz haben.